(1)
Die Erziehungsberechtigten einer Klasse wählen aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie deren oder dessen Vertretung.
(2)
Soweit keine Klassenverbände bestehen, wählen die Erziehungsberechtigten einer Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) aus ihrer Mitte die Elternsprecherin oder den Elternsprecher sowie deren oder dessen Vertretung der Unterrichtsgruppe (Kerngruppe).
(3)
Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) wählen für jeweils ein Schuljahr bis zu vier Stufenelternsprecherinnen und Stufenelternsprecher für die Unterstufe (Klassenstufen 5 - 7), die Mittelstufe (Klassenstufen 8 - 10) und die Oberstufe (Klassenstufen 11 - 12/13) aus der Mitte der Eltern ihrer jeweiligen Stufe.
(4)
Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Eltern der Schule eine Delegierte oder einen Delegierten sowie deren oder dessen Stellvertretung für die Landeselternvertretung.
(5)
Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen der Klasse oder Unterrichtsgruppe (Kerngruppe) haben die Erziehungsberechtigten zwei Stimmen, auch wenn nur eine erziehungsberechtigte Person anwesend oder vorhanden ist. Die Zahl der Kinder ist unerheblich. Eine Aufteilung der Stimmen ist zulässig, wenn zwei Elternteile anwesend sind.
(6)
Elternvertreterinnen und Elternvertreter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.