(1)
Die Lehrkraft unterrichtet, erzieht und fördert die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Sie beurteilt in eigener Verantwortung die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der geltenden Vorschriften.
(2)
Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die pädagogische Freiheit der unterrichtenden Lehrkräfte nur insoweit einschränken, als es zur Sicherung der Qualität des Unterrichts, zur Vereinheitlichung von Prüfungs- und Bewertungsmaßstäben, zur Umsetzung vielfältiger Formen der Leistungsmessung im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie zur Gewährleistung einer schulischen Rückmeldekultur und zur Wahrung der Rechte der Schülerin oder des Schülers erforderlich ist.