(1)
Die Schulkonferenz dient dem Zusammenwirken von Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.
(2)
Aufgabe der Schulkonferenz ist es, gemeinsam interessierende Fragen des Schullebens der einzelnen Schule zu erörtern und den jeweils zuständigen Gremien der Schule Vorschläge zu unterbreiten. Sie nimmt ihre Zuständigkeit insbesondere in den Fällen des § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 38 und des § 53 Abs. 2 sowie in den ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten wahr. Ferner berät und beschließt sie im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie der gegebenen personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen über:
1.
allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Ordnung in der Schule, insbesondere Aufstellung einer Hausordnung sowie die regelmäßige Anfangszeit des täglichen Unterrichts,
1a) den Beginn und den Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule gemäß § 3a Absatz 2 Satz 6 SchoG; Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit,
2.
Grundsätze für Art und Umfang der Hausaufgaben sowie für die Zeitplanung für die Klassenarbeiten,
3.
Angebot freiwilliger Unterrichtsveranstaltungen,
4.
besondere Veranstaltungen der Schule, insbesondere Veranstaltungspläne für Schulwanderungen, Lehrfahrten und Schullandheimaufenthalte,
5.
Maßnahmen der Schule zur Schulwegsicherung, insbesondere Schulwegpläne und Einsatz von Schülerlotsinnen und Schülerlotsen sowie Anträge in diesen Angelegenheiten an die zuständigen Behörden,
6.
Zusammenarbeit der Schule mit den Schulträgern, den Schulen der Schulregion, den Kirchen, dem Jugendamt, den Kammern sowie Berufsverbänden und der Berufsberatung,
7.
Vorschläge zur Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, Gliederung und Änderung der Schule sowie zur Qualitätssicherung,
8.
Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen, von abweichenden Organisationsformen des Unterrichts und abweichende Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung gemäß § 53,
9.
Anträge auf Zuteilung von Haushaltsmitteln für sächliche Ausgaben sowie zur Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und zur Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel,
10.
Vorschläge für Baumaßnahmen.
(2a)
Die Schulkonferenz berät und beschließt das schulspezifische Medienkonzept mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das schulspezifische Medienkonzept bedarf der Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulträger. Soweit die in dieser Angelegenheit stimmberechtigte Vertreterin oder der in dieser Angelegenheit stimmberechtigte Vertreter des Schulträgers nicht erklärt, dass bezüglich des zu beschließenden schulspezifischen Medienkonzepts das Einvernehmen mit dem Schulträger hergestellt ist, kann der Beschluss den Auftrag an die Schulleiterin oder den Schulleiter enthalten, das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.
(3)
Die Schulkonferenz ist von den zuständigen Behörden in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1.
Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,
2.
Baumaßnahmen im Bereich der Schule,
3.
wichtige organisatorische Änderungen im Schulbetrieb.
(4)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Schulkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten des Schullebens.