(1)
In diesem Gesetz werden bezeichnet
1.
als Mitbestimmung diejenigen Beteiligungsrechte, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilhabe an Entscheidungen zum Inhalt haben,
2.
als Mitwirkung alle sonstigen Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht auf Information, Anhörung und beratende Mitarbeit in Gremien.
(2)
Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind Regel- und Förderschullehrkräfte und Sprachförderlehrkräfte, die mit der selbstständigen Erteilung von Unterricht beauftragt sind, sowie Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt sind. Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die Lehrhilfskräfte der Schule.
(3)
Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Fachkräfte, die auf Grundlage ihres Auftrages gemäß § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1258), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung gleichberechtigt mit Lehrkräften zusammenarbeiten, um Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu unterstützen und zur gleichberechtigten, selbstbestimmten Teilhabe zu befähigen. Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter tragen zur Erfüllung des Erziehungsauftrags von Schule bei. An Ganztagsschulen im Sinne des § 5a Schulordnungsgesetz tätige sozialpädagogische Fachkräfte, deren Auftrag insbesondere auf § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung beruht, sind Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im Sinne dieses Gesetzes. Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter finden entsprechende Anwendung für die sozialpädagogischen Leitungen an Ganztagsgrund- und Ganztagsförderschulen im Sinne des § 5a des Schulordnungsgesetzes.
(4)
Multiprofessionell tätige Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die am Ort Schule im Einsatz sind und auf der Grundlage ihres jeweiligen Auftrages gemeinsam mit anderen vor Ort Tätigen kooperieren, um die Schülerinnen und Schüler ganzheitlich zu unterstützen, ihre Teilhabe am Schulleben zu fördern und so ihre Bildungschancen zu erhöhen.
(5)
Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte,
b)
mit schriftlicher Zustimmung des allein personensorgeberechtigten Elternteils Personen, die mit diesem verheiratet sind, eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt.
Soweit es die Mitgliedschaft in den in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien betrifft, gelten auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler als Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.