(1)
Die Schulkonferenz ist nicht arbeitsfähig, wenn weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in die Schulkonferenz gewählt werden oder weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Schulkonferenz teilnehmen. Die Schulkonferenz ist nicht zur Beschlussfassung über das schulspezifische Medienkonzept fähig, wenn eine in der Angelegenheit stimmberechtigte Vertreterin oder ein in dieser Angelegenheit stimmberechtigter Vertreter des Schulträgers nicht an der Sitzung teilnimmt. Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die Schulkonferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz stellt jeweils fest, ob die Schulkonferenz arbeitsfähig ist.
(2)
Ist die Schulkonferenz nicht arbeitsfähig, so werden ihre Aufgaben von der Gesamtkonferenz wahrgenommen; die für die Beteiligung des Schulträgers an Beratungen und Beschlussfassungen zum schulspezifischen Medienkonzept geltenden Bestimmungen sind auch in diesem Falle anzuwenden.