Jurafuchs

§ 67

SchumG
Schulaufsicht
Teil VIII Schlussvorschriften
Stand 1996-08-21
(1)
Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht gemäß Artikel 7 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes und § 52 des Schulordnungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(2)
Die Schulaufsichtsbehörde soll unbeschadet ihrer Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beratend zu unterstützen und auf die Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze zu achten, durch Anordnungen und sonstige Maßnahmen in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen nur dann eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten und geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Chancengleichheit und zum Ausgleich von Bewertungsunterschieden geboten ist.

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