Jurafuchs

§ 32

SchumG
Schülersprecherin oder Schülersprecher der Schule
Schülervertretung
Stand 1996-08-21
In den weiterführenden Schulen im allgemeinbildenden Bereich werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern aus deren Mitte direkt gewählt; in Förderschulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern ab der Klassenstufe 3 oder einer vergleichbaren Lerngruppe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung aus deren Mitte direkt gewählt. Im Bereich der beruflichen Schulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern aus deren Mitte gewählt. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher an den weiterführenden Schulen ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Schülervertretung und Mitglied der Gesamt- und Schulkonferenz. In den Grundschulen werden die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von allen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 3 und 4 aus deren Mitte direkt gewählt. Im Bereich der Grundschule soll die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung von der Schulleitung zu schülerrelevanten Themen gehört werden.

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