Jurafuchs

§ 41

SchumG
Zusammensetzung der Elternvertretung, Elternsprecherinnen und Elternsprecher
Elternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Die Elternvertretung setzt sich aus den gewählten Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern, den Elternsprecherinnen und Elternsprechern der Unterrichtsgruppen (Kerngruppen), in der Grundschule den Delegierten für die Schulregionselternvertretung und ab Sekundarstufe I den Delegierten für die Landeselternvertretung zusammen.
(2)
Die Elternvertretung wählt aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schule ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden (Elternsprecherin oder Elternsprecher) und und zwei Stellvertretungen im allgemeinbildenden Bereich beziehungsweise mindestens eine Stellvertretung im Bereich der beruflichen Schulen.
(3)
Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher ist Mitglied der Gesamt- sowie der Schulkonferenz.

Meine Notizen

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