(1)
Durch Mitbestimmung sowie durch Erfahrungs- und Meinungsaustausch in den Lehrkräftekonferenzen nimmt die Lehrkraft ihre Mitverantwortung für die Leitung der Schule und für die Koordinierung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule wahr.
(2)
Die Mitbestimmung übt die Lehrkraft aus durch stimmberechtigte Teilnahme an den Lehrkräftekonferenzen sowie an der Wahl für den Geschäftsführenden Ausschuss und die Schulkonferenz. Die Lehrkraft nimmt außerdem an der Wahl für den Beratenden Lehrkräfteausschuss teil.
(3)
Über den Bereich ihrer Schule hinaus nimmt die Lehrkraft mittelbar an der Wahl für die Schulregionkonferenz und für die Landesschulkonferenz teil. Die sonstigen Beteiligungsrechte der Lehrkraft, insbesondere solche nach dem Personalvertretungsgesetz, bleiben unberührt.