(1)
An Sitzungen der Elternvertretung (§ 41) sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung (§ 28) auf Einladung mit beratender Stimme teilnehmen.
(2)
An Sitzungen der Teilelternvertretung sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Lehrkräfte- und Schülervertreterinnen und -vertreter, die jeweils von der Teilkonferenz (§ 11) und der Teilschülervertretung (§ 29) oder, falls diese nicht vorhanden sind, von der Gesamtkonferenz und der Schülervertretung gewählt werden, auf Einladung mit beratender Stimme teilnehmen.