Jurafuchs

§ 50

SchumG
Schulen in Abendform, Saarlandkolleg und Deutsch-Französisches Gymnasium
Teil VI Sondervorschriften
Stand 1996-08-21
(1)
Der Vierte Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Schulen in Abendform und das Saarland-Kolleg. Im Übrigen findet das Gesetz sinngemäß Anwendung.
(2)
Durch zwischenstaatliche Vereinbarung kann die Mitbestimmung und Mitwirkung am Deutsch-Französischen Gymnasium abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →