(1)
Der Vierte Teil dieses Gesetzes gilt nicht für Schulen in Abendform und das Saarland-Kolleg. Im Übrigen findet das Gesetz sinngemäß Anwendung.
(2)
Durch zwischenstaatliche Vereinbarung kann die Mitbestimmung und Mitwirkung am Deutsch-Französischen Gymnasium abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.