Jurafuchs

§ 8

SchumG
Gesamtkonferenz
Lehrkräftekonferenzen, Lehrkräfteausschüsse
Stand 1996-08-21
(1)
An jeder Schule besteht eine Gesamtkonferenz. Sie tritt mindestens dreimal im Schuljahr, bei Vorhandensein eines Geschäftsführenden Ausschusses mindestens einmal je Schulhalbjahr zusammen. Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2)
Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
a)
die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b)
alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte, Lehrhilfskräfte und im Vorbereitungsdienst stehenden Lehrkräfte,
c)
Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler, darunter die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung, und Eltern, darunter die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung, nach Maßgabe des Absatzes 3; Absatz 5 und § 32 Abs. 2 Satz 2 SchoG bleiben unberührt,
d)
alle an der Schule tätigen Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie die Standortleitungen der Freiwilligen Ganztagschulen

Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern tätig sind, sind Mitglieder der Gesamtkonferenz der Schule, an der sie überwiegend eingesetzt sind.

Die Lehrhilfskräfte sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtkonferenz verpflichtet. Die multiprofessionell tätigen Personen können nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Gesamtkonferenz beratend hinzugezogen werden.

(3)
Beträgt die Zahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. b mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen
a)
bis zu vier, gehört der Gesamtkonferenz als ständige Vertretung der Elternvertretung der Schule die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung an,
b)
fünf bis fünfzehn, gehört der Gesamtkonferenz als ständige Vertretung der Schülervertretung die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung und als ständige Vertretung der Elternvertretung der Schule die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung an,
c)
sechzehn bis dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je zwei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung, von denen einer die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, und der Elternvertretung, von denen einer die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, an,
d)
mehr als dreißig, gehören der Gesamtkonferenz je drei ständige Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung, von denen einer die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, und der Elternvertretung der Schule, von denen einer die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule beziehungsweise die Vertretung ist, an.
(4)
Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Schule erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:
1.
Koordinierung der Arbeitspläne und der Unterrichtsmethoden,
2.
Grundsätze zur Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung und -rückmeldung an der Schule,
3.
Aufteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
4.
Angelegenheiten der anderen Lehrkräftekonferenzen und der Lehrkräfteausschüsse, wenn diese eine Entscheidung der Gesamtkonferenz beantragen,
5.
Ausschluss aus der Förderschule sowie Antrag auf Ausschluss von allen Schulen des Landes mit Ausnahme der Schule für Erziehungshilfe an die Schulaufsichtsbehörde,
6.
Vorschläge zur Schulentwicklungsplanung, die die pädagogische, erzieherische, unterrichtliche, organisatorische oder sonstige innere Ausrichtung der Schule betrifft, und Qualitätssicherung an der Schule,
7.
Umsetzung der Digitalisierung an der Schule,
8.
schulspezifisches Medienkonzept.

Ausgenommen sind Personalangelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5)
Der Gesamtkonferenz gehören die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler und Eltern gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und d nicht an, soweit sie Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte
1.
für die stimmberechtigte Teilnahme am Geschäftsführenden Ausschuss und an der Schulkonferenz,
2.
für die beratende Teilnahme an Sitzungen der Schülervertretung (§ 26) und der Elternvertretung (§ 40),
3.
für den Beratenden Lehrkräfteausschuss

sowie den Wahlmann der Lehrkräfte für die Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz wählt.

Sie berät und beschließt in gleicher Zusammensetzung über

a)
Grundsätze der Unterrichtsverteilung sowie der Stunden- und Aufsichtspläne,
b)
Grundsätze der Aufteilung der sich regelmäßig an der Schule ergebenden Sonderaufgaben und der zu gewährenden Anrechnungsstunden auf die Mitglieder des Kollegiums sowie Grundsätze zur Regelung der Vertretung von Lehrkräften im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen,
c)
Inhalte und Konzepte schulinterner Fortbildungen des gesamten Kollegiums, soweit diese nicht integraler Bestandteil des schulspezifischen Medienkonzepts sind.

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