(1)
An jeder Schule kann ein Beratender Lehrkräfteausschuss gebildet werden. Über die Bildung eines solchen Ausschusses entscheidet die Gesamtkonferenz.
(2)
Dem Beratenden Lehrkräfteausschuss gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG),
2.
bis zu vier von der Gesamtkonferenz aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder gewählte Lehrkräfte.
(3)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll zur Förderung der Schulleitung auf kollegialer Grundlage in wichtigen Angelegenheiten den Rat des Beratenden Lehrkräfteausschusses einholen. Beschlüsse werden nicht gefasst.
(4)
Der Beratende Lehrkräfteausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.