Jurafuchs

§ 14

SchumG
Jahrgangsausschüsse, Jahrgangsfachausschüsse
Lehrkräftekonferenzen, Lehrkräfteausschüsse
Stand 1996-08-21
(1)
Für Entscheidungen, die lediglich die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler, insbesondere die schulischen Leistungen oder den weiteren schulischen Bildungsgang betreffen, sind Ausschüsse der jeweiligen Jahrgangskonferenz zu bilden (Jahrgangsausschüsse). Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter (§ 22 Abs. 1 SchoG).
(2)
Den Jahrgangsausschüssen gehören mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht die Lehrkräfte an, die die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler zuletzt unterrichtet haben. Die oder der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses ist auch dann stimmberechtigt, wenn für sie oder ihn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen. Für die Teilnahme von Schülervertreterinnen und Schülervertretern sowie Elternvertreterinnen und Elternvertretern gilt § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4, für die von Lehrhilfskräften § 12 Abs. 2 Satz 3, für die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4 entsprechend.
(3)
Soweit Entscheidungen über den weiteren Bildungsgang einer Schülerin oder eines Schülers in einem bestimmten Fach zu treffen sind, beraten und beschließen die Mitglieder der Jahrgangskonferenz, die in dem betreffenden Fach unterrichten (Jahrgangsfachausschüsse). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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