Jurafuchs

§ 61

SchumG
Vorsitz, Geschäftsstelle
Teil VII Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz, Landesschülervertretung, Landeselternvertretungen, Gesamtlandeselternvertretung
Stand 1996-08-21
(1)
Die erste Sitzung der Landesschulkonferenz wird von der Schulaufsichtsbehörde einberufen. In dieser Sitzung wählt die Landesschulkonferenz aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(2)
Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte der Landesschulkonferenz. Zu ihrer oder seiner Unterstützung wird bei der Schulaufsichtsbehörde eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.

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