(1)
Als Lehrkräftekonferenzen kommen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Betracht:
(2)
Lehrkräfteausschüsse sind als der Gesamtkonferenz zugeordnete Gremien
(3)
Soweit die Organisationsform oder besondere Aufgaben von Schulen es erfordern, kann die Schulaufsichtsbehörde 3 andere Arten von Lehrkräftekonferenzen oder Lehrkräfteausschüssen vorsehen, die die Konferenzen oder Ausschüsse nach Absatz 1 und 2 ersetzen oder ergänzen.