(1)
Soweit die Schülerinnen und Schüler nicht in Klassenverbänden zusammengefasst sind, werden Konferenzen der einzelnen Klassenstufen (Jahrgangskonferenzen) gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender der Jahrgangskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Vorsitz kann an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 22 Abs. 1 SchoG) delegiert werden.
(2)
Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind
1.
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
2.
mit beratender Stimme
3.
mit Stimmrecht
Die oder der Vorsitzende der Jahrgangskonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn er nicht in der Klassenstufe unterrichtet. Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Jahrgangskonferenz beratend hinzugezogen werden.
(3)
Die Jahrgangskonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klassenstufe in ihrer Gesamtheit von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Klassenstufe erforderlichen Maßnahmen, insbesondere über Grundsätze zur Koordinierung des Unterrichtsangebots innerhalb der Klassenstufe.