Jede freie Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters oder einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters ist auszuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Besetzung mit einer Lehrkraft, die bereits ein der Wertigkeit der Stelle entsprechendes Amt innehat.
§ 17
SchumGStellenausschreibung
Schulleitung
Stand 1996-08-21