Die Schülervertretung soll mindestens zwei Lehrkräfte der Schule mit deren Einverständnis zu Verbindungslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte haben das Recht, an den Sitzungen aller Gremien der Schülervertretung und an Schülerversammlungen beratend teilzunehmen.
§ 31
SchumGVerbindungslehrkräfte
Schülervertretung
Stand 1996-08-21