Jurafuchs

§ 1

BlnHKG
Kammern für Heilberufe
Organisation und Aufgaben
Stand 2018-11-02
(1)
Im Land Berlin bestehen als Berufsvertretungen
1.
der Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammer Berlin,
2.
der Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammer Berlin,
3.
der Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammer Berlin,
4.
der Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammer Berlin,
5.
der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Psychotherapeutenkammer Berlin.
(2)
Die Kammern sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie führen ein Dienstsiegel und sind berechtigt, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Kammern haben ihren Sitz in Berlin.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →