Die Kammern bestimmen die Bezeichnungen im Sinne des § 29, die im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Bezeichnungen sind aufzuheben.
§ 30
BlnHKGBestimmung von Bezeichnungen
Allgemeiner Teil
Stand 2018-11-02