(1)
Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das Berufsgericht durch Beschluss, der dem Kammermitglied zuzustellen ist. Vor einer Entscheidung über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts eine Weiterführung der Ermittlungen durch die Kammer anordnen, soweit sie oder er eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.
(2)
In dem Eröffnungsbeschluss ist das dem Kammermitglied zur Last gelegte Berufsvergehen mit den begründenden Tatsachen anzuführen. Der Eröffnungsbeschluss ist unanfechtbar.
(3)
Der Beschluss, durch den die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss kann die Kammer Beschwerde einlegen.