Jurafuchs

§ 49

BlnHKG
Befugnis zur Weiterbildung für Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber sowie für Fachnaturwissenschaftlerinnen und Fachnaturwissenschaftler
Besonderer Teil
Stand 2018-11-02
(1)
Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhabern kann die Befugnis zur Weiterbildung erteilt werden, auch wenn sie keine Bezeichnung für ein Gebiet oder Teilgebiet führen.
(2)
Fachnaturwissenschaftlerinnen und Fachnaturwissenschaftlern kann die Befugnis zur Weiterbildung in Ausnahmefällen erteilt werden, soweit sie fachlich und persönlich geeignet sind.

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