Die Kammern können unselbstständige Fürsorgeeinrichtungen für ihre Kammermitglieder, deren Familien und Hinterbliebene errichten. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen oder früherem Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu gewähren. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln.
§ 20
BlnHKGFürsorgeeinrichtungen
Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen
Stand 2018-11-02