(1)
Die Kammer für Heilberufe entscheidet in der Besetzung von zwei Richterinnen oder Richtern und drei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die der Berufsgruppe des Kammermitglieds angehören müssen.
(2)
Der Senat für Heilberufe entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, die der Berufsgruppe des Kammermitglieds angehören müssen.
(3)
Bei Beschlüssen und Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.