(1)
Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Verfahren wegen Berufsvergehen, die vor dem 30. November 2018 begangen worden sind, werden nach diesem Gesetz in der bis zum 12. Juni 2024 geltenden Fassung geführt oder fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2)
Die vor dem 30. November 2018 nach bisherigem Recht (§ 94 Absatz 2 Nummer 1) eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
(3)
Das Vorliegen eines Berufsvergehens und berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen bestimmen sich nach dem Gesetz oder der Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt der Begehung gilt.
(4)
Wird das Gesetz oder die Verordnung, das oder die zum Zeitpunkt des Berufsvergehens gilt, vor der Entscheidung über eine berufsrechtliche oder berufsgerichtliche Maßnahme geändert, so bestimmen sich das Vorliegen eines Berufsvergehens und die berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Maßnahmen nach dem milderen Gesetz oder der milderen Verordnung.