Jurafuchs

§ 87

BlnHKG
Eintragung und Löschung berufsrechtlicher Maßnahmen
Kosten, Vollstreckung und Ordnungswidrigkeiten
Stand 2018-11-02
(1)
Rügen und berufsgerichtliche Maßnahmen sind in das Berufsverzeichnis einzutragen. Sie sind nach fünf Jahren aus dem Berufsverzeichnis zu löschen. War das der berufsrechtlichen Maßnahme zugrundeliegende Berufsvergehen ursächlich oder mitursächlich für den Tod eines Menschen, erfolgt eine Löschung nach zehn Jahren.
(2)
Die Frist beginnt, sobald die Entscheidung über die berufsrechtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen das Kammermitglied ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren, ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren auf Widerruf oder Rücknahme der Approbation oder Berufserlaubnis oder ein Verfahren zur Aberkennung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung schwebt oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

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