(1)
Für die Vollstreckung gilt der siebzehnte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind. Vollstreckbar sind auch bestandskräftige Rügen nach § 65.
(2)
Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3)
Die in § 76 Absatz 1 Nummer 3 und 4 aufgeführten berufsgerichtlichen Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.