(1)
Vom Amt der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ausgeschlossen sind
1.
Mitglieder der Organe der Kammern und der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin,
2.
Beschäftigte der Kammern, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin und der Aufsichtsbehörde,
3.
Personen, die das passive Kammerwahlrecht nicht besitzen und
4.
Personen, gegen die im Disziplinarverfahren oder im berufsrechtlichen Verfahren unanfechtbar eine Maßnahme verhängt worden ist, die im Berufsverzeichnis eingetragen und noch nicht nach § 87 gelöscht wurde.
(2)
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie
1.
nach Absatz 1 vom ehrenamtlichen Richteramt ausgeschlossen sind,
2.
in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
3.
ihre Amtspflichten gröblich verletzt haben,
4.
die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen oder
5.
keine Kammermitglieder mehr sind.
(3)
In besonderen Härtefällen können ehrenamtliche Richterinnen und Richter auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.