(1)
Beschwerde kann über die in diesem Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fälle hinaus auch eingelegt werden, soweit gegen Entscheidungen auf Grund der nach § 60 Absatz 1 entsprechend anzuwendenden Verwaltungsgerichtsordnung die Beschwerde gegeben ist. § 63 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)
Gegen Entscheidungen über Kosten und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3)
Gegen Beschlüsse des Berufsobergerichts und gegen Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Berufsobergerichts ist keine Beschwerde zulässig.
(4)
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Berufsobergericht eingeht.
(5)
Hält das Berufsgericht oder die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Berufsobergericht zur Entscheidung vorzulegen.
(6)
Über die Beschwerde entscheidet das Berufsobergericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Hält das Berufsobergericht die Beschwerde für begründet, so erlässt es zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.