Jurafuchs

§ 28

BlnHKG
Berufsordnung
Teil 2 Berufsausübung
Stand 2018-11-02
Nähere Bestimmungen zu den Berufspflichten nach den §§ 26 und 27 treffen die Kammern in einer als Satzung zu erlassenden Berufsordnung, insbesondere über
1.
die Ausübung des Berufs in einer Praxis oder in sonstigen zur ambulanten Versorgung zugelassenen Einrichtungen,
2.
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
3.
die Einhaltung der Schweigepflicht,
4.
die Einhaltung der sonstigen für die Berufsausübung geltenden Vorschriften,
5.
das kollegiale Verhalten der Berufsangehörigen untereinander,
6.
die Begründung der Pflicht zur Teilnahme an Qualitätssicherungs- und Fortbildungsmaßnahmen soweit diese nicht in einer besonderen Satzung geregelt ist,
7.
die Teilnahme am Notdienst,
8.
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
9.
das Führen von Berufsbezeichnungen, akademischen Graden und Titeln,
10.
die Praxis- und Apothekeneinrichtung, soweit sie nicht der Apothekenbetriebsordnung unterliegt,
11.
die Durchführung von Sprechstunden der Mitglieder der Ärztekammer Berlin, der Tierärztekammer Berlin, der Zahnärztekammer Berlin oder der Psychotherapeutenkammer Berlin sowie die Öffnungszeiten von Apotheken,
12.
die Weitergabe von Patientendaten an Praxisnachfolgerinnen und Praxisnachfolger sowie Nachfolgerinnen und Nachfolger von Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhabern,
13.
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
14.
die Zulässigkeit von Werbung und die Ankündigung der beruflichen Tätigkeit nach außen,
15.
die Verordnung und Empfehlung von Arzneimitteln sowie Heil- oder Hilfsmitteln,
16.
das berufliche Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
17.
die Beschäftigung von Vertretungs- und Assistenzkräften sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
18.
die Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie
19.
die Beratungspflicht durch Ethik-Kommissionen.

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