Jurafuchs

§ 47

BlnHKG
Zahnärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“
Besonderer Teil
Stand 2018-11-02
(1)
Das Ziel der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ ist es, Zahnärztinnen und Zahnärzten eingehende Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die sie befähigen, in ihrem Beruf die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung zu beobachten, zu begutachten und zu wahren, Planungsaufgaben zu erledigen sowie die Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen zu beraten. Die Weiterbildung dient der Entwicklung von Fertigkeiten auch für den Bereich der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge, für die Einleitung und Durchführung vorbeugender und wiederherstellender Maßnahmen und der Erstattung von Gutachten.
(2)
Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ dauert in Vollzeit mindestens drei Jahre und umfasst die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf, an einer anderen Akademie für öffentliches Gesundheitswesen im Bundesgebiet oder an gleichwertigen Lehrveranstaltungen. §§ 32 Absatz 5 und 35 Absatz 6 sind anwendbar. Die theoretische Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ umfasst mindestens 400 Unterrichtsstunden.
(3)
Weiterbildungsstätten für die zahnärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ sind die zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter. Weitere Einrichtungen können als Weiterbildungsstätten für die zahnärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zugelassen werden, soweit sie geeignet sind, die Weiterbildungsziele zu vermitteln; § 34 Absatz 2 und 3 sind anwendbar.
(4)
Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.

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