(1)
Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, in der Entwicklung, der Herstellung, der Kontrolle und dem Vertrieb von Arzneimitteln sowie der Wechselbeziehung zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel und schädigende Stoffe.
(2)
Als Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 1 können geeignete Einrichtungen, insbesondere Apotheken, Krankenhausapotheken, wissenschaftliche und pharmazeutische Institute sowie herstellende und andere Betriebe der pharmazeutischen Industrie zugelassen werden.
(3)
Die Zulassung einer Einrichtung als apothekerliche Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
1.
die Weiterzubildenden ausreichend Möglichkeiten haben, sich mit den typischen Arbeiten und der wissenschaftlichen Materie der jeweiligen Weiterbildung vertraut zu machen, und
2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.