Auf die Witwen- und Witwerrente findet § 46 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Ansprüche auf Leistungen der Versorgungseinrichtung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 850c der Zivilprozessordnung entsprechend.
Wer Leistungen nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Untersuchungsmaßnahmen und Begutachtungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Auf Anforderung der Versorgungseinrichtung sind Lebensbescheinigungen vorzulegen. Wer wegen Berufsunfähigkeit Leistungen beantragt oder bezieht, soll sich auf Verlangen der Versorgungseinrichtung einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeiführen und den Eintritt einer Berufsunfähigkeit verhindern oder die Berufsfähigkeit wiederherstellen wird. Auf die Grenzen der Mitwirkung ist § 65 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Kommt eine Person, die Leistungen nach Absatz 1 beantragt oder bezieht, ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Versorgungseinrichtung ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, die Person auf die Folgen schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.