Die am 30. November 2018 im Amt befindlichen Richterinnen und Richter, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Berufsgerichts und des Berufsobergerichts sowie die Untersuchungsführer bleiben solange im Amt, bis die entsprechenden Bestellungen, Bestimmungen und Wahlen nach § 62 Absatz 2, § 69 und § 70 erfolgt sind.
§ 93
BlnHKGRichterinnen und Richter, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Untersuchungsführer
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2018-11-02