(1)Ordnungswidrig handeln Kammermitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldepflichten nach § 4 verstoßen.(2)Die Kammer kann Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro ahnden.“Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 87 Eintragung und Löschung berufsrechtlicher Maßnahmen§ 88 Satzungen; Heilberufsversorgungswerks-Aufsichtsverordnung →