Jurafuchs

§ 61

BlnHKG
Ermittlungen; Einleitung berufsrechtlicher Verfahren
Berufsrechtliche Ermittlungen
Stand 2018-11-02
(1)
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens begründen können, hat die Kammer die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen oder nach § 62 zu veranlassen. Bei der Durchführung von Ermittlungen sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsam sind.
(2)
Für die Ermittlungen vor und während des berufsrechtlichen Verfahrens gelten die §§ 24 bis 28 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen und die Eigenart des berufsrechtlichen Verfahrens nicht entgegensteht.
(3)
Die Kammer kann das für den Wohnsitz des Zeugen oder Sachverständigen zuständige Amtsgericht um eidliche Vernehmung ersuchen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint; über die Notwendigkeit der Vereidigung entscheidet das ersuchte Amtsgericht endgültig. § 161a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(4)
Beschlagnahmen und Durchsuchungen nach § 27 Disziplinargesetz in Verbindung mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird durch Beschlagnahmen und Durchsuchungen eingeschränkt.
(5)
Ergeben die Ermittlungen, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die Ermittlungen fortzusetzen. Die Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens ist aktenkundig zu machen.
(6)
Ein Kammermitglied kann bei der Kammer die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu entlasten. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied zuzustellen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Berufsgericht einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Berufsgericht durch Beschluss endgültig. Gibt das Berufsgericht der Beschwerde statt, hat die Kammer das berufsrechtliche Verfahren einzuleiten.
(7)
Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren feststeht. Von Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.

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