(1)
Für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gilt § 41 des Disziplinargesetzes in Verbindung mit Teil 4 Kapitel 5 des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend.
(2)
Die Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens können das Kammermitglied und die Kammer beantragen.