Jurafuchs

§ 83

BlnHKG
Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens; Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer
Stand 2018-11-02
(1)
Für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gilt § 41 des Disziplinargesetzes in Verbindung mit Teil 4 Kapitel 5 des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend.
(2)
Die Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens können das Kammermitglied und die Kammer beantragen.

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