Jurafuchs

§ 15

BlnHKG
Aufgaben der Delegiertenversammlung
Organisation und Aufgaben
Stand 2018-11-02
(1)
Die Delegiertenversammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2)
Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand und beschließt insbesondere über
1.
die Hauptsatzung, die Wahlordnung, die Meldeordnung, die Beitragsordnung, die Gebührenordnung, die Schlichtungsordnung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Satzung über die (elektronischen) (Heil)Berufsausweise nach § 7 Absatz 8, die Satzungen für die Ethik-Kommission und die Lebendspendekommission sowie die Fortbildungsordnung und die Qualitätssicherungssatzung,
2.
die Geschäftsordnung,
3.
den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
4.
die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
5.
die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen,
6.
die Einsetzung von Ausschüssen,
7.
die Vorschlagsliste der Kammern für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte sowie
8.
die Entschädigungen der Mitglieder der Delegiertenversammlung, der Ausschüsse und des Vorstands sowie sonstiger Gremien der Kammern.
(3)
Der Erlass und die Änderung von Hauptsatzungen, Wahlordnungen, Beitragsordnungen, Gebührenordnungen, Schlichtungsordnungen, Berufsordnungen und Weiterbildungsordnungen, Satzungen für Ethik-Kommissionen und Satzungen nach § 7 Absatz 8 sowie die Errichtung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4)
Die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung und sonstige Satzungen, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken, müssen im Einklang mit dem auf sie anzuwendenden europäischen Recht stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABI. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Bei Vorschriften, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
(5)
Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 muss durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein und ist anhand der in der Anlage 1 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Darüber hinaus sind bei der Prüfung die in Anlage 2 enthaltenen Anforderungen zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren der in Anlage 3 enthaltenen Anforderungen kombiniert, so ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.
(6)
Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung so auszugestalten, dass alle einschlägigen Interessenträger in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen. Soweit die Vorschrift nicht unerhebliche Auswirkungen auf Personen haben kann, die nicht der Kammer angehören, ist vor der Beschlussfassung eine öffentliche Konsultation durchzuführen, soweit dies unter Berücksichtigung des Aufwandes nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Abwägung des Erfordernisses einer öffentlichen Konsultation sind die Größe des potenziell betroffenen Personenkreises und die Intensität der Auswirkungen auf denselben zu berücksichtigen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden, und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(7)
Der Erlass und die Änderung von Satzungen, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese hat im Rahmen der Genehmigung der Satzungen nach Satz 1 und der Berufsordnungen und der Weiterbildungsordnungen nach Absatz 3 zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben die Kammern der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Delegiertenversammlung die jeweilige Satzung oder deren Änderung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →