Die gewählten Organe der Kammern und Versorgungseinrichtungen, die sich am 30. November 2018 im Amt befinden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, die sich nach den bis zum 30. November 2018 maßgebenden Bestimmungen richtet, im Amt.
§ 89
BlnHKGOrgane
Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2018-11-02