(1)Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen nach § 21 Absatz 1 sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer durch dieses Gesetz oder einer anderen gesetzlichen Regelung zugewiesenen Aufgabe und den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist.
(2)Die Kammern führen Verzeichnisse ihrer Kammermitglieder und der Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 (Berufsverzeichnisse). Die Kammern können Verzeichnisse zu weiteren Personengruppen führen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3)Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Die Kammern dürfen personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei Dritten erheben, wenn1.eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
2.a) die Aufgaben nach diesem Gesetz ihrer Art nach eine Erhebung bei Dritten erforderlich machen oderb)die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Über die Erhebung personenbezogener Daten ist die betroffene Person nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie § 23 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) zu informieren.
(4)Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 und des § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen.
(5)Die Kammern dürfen die Angaben und Änderungen der personenbezogenen Daten ihrer Kammermitglieder, die ihnen bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind, der Versorgungseinrichtung übermitteln, in deren Zuständigkeitsbereich das Kammermitglied wohnhaft oder beruflich tätig ist. Die von der Versorgungseinrichtung nach § 21 Absatz 7 übermittelten Angaben und Änderungen der personenbezogenen Daten dürfen die Kammern zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(6)Die Kammern sind berechtigt, die Berufszulassungsbehörde über Erkrankungen und körperliche Einschränkungen von Mitgliedern zu unterrichten, sofern Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zur weiteren Ausübung des Berufs bestehen. Die Kammern dürfen Angaben und Meldungen über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat und ihnen als zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bekannt geworden ist, der Berufszulassungsbehörde mitteilen.
(7)Die Kammern dürfen die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder an andere Kammern nach § 1 Absatz 1 oder an entsprechende Heilberufekammern anderer Bundesländer übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Kammern die von anderen Kammern nach § 1 Absatz 1 oder von entsprechenden Heilberufekammern anderer Bundesländer erhobenen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder einholen und verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder der Aufgaben der anderen Kammern erforderlich ist. Die Kammern sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 befugt, von den übrigen Heilberufekammern in der Bundesrepublik Deutschland, deren Aufsichtsbehörden und den von diesen bestimmten Stellen sowie von den Berufsgerichten, Auskünfte über verhängte berufsrechtliche Maßnahmen einzuholen und auf Anfrage der entsprechenden Stellen gleichartige Auskünfte zu erteilen. Die Kammern dürfen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkassen und ihren Verbänden sowie der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten austauschen, soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der Kammern oder der genannten Stellen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die jeweils zuständige Kammer informiert bezüglich ihrer Kammermitglieder die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung über1.den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2.die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des Berufs,
3.den Verzicht auf die Approbation,
4.das Verbot der Ausübung des Berufs durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung,
5.das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.“
(8)Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen die Kammern die Einrichtungen und Hilfsmittel der Europäischen Kommission, insbesondere das Binnenmarktinformationssystem nach der Verordnung (EU) 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(9)Die Kammern sind berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen ihrer jeweiligen Wahlordnung den Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zur Delegiertenversammlung aus ihren Berufsverzeichnissen nach Absatz 2 Satz 1 über die nachfolgend aufgeführten Daten von Wahlberechtigten Auskunft zu erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunft nicht widersprochen haben:1.Familiennamen, Vornamen,
2.derzeitige Anschriften,
4.akademische Grade und Titel.
Die Auskunftserteilung muss sich auf Gruppen von Wahlberechtigten beschränken, soweit für deren Zusammensetzung
2.die Art der Haupttätigkeit einschließlich Ruhestand, Arbeitslosigkeit oder vergleichbare Kennzeichnung,
3.eine Weiterbildungsanerkennung
oder eine Kombination der vorgenannten Kriterien bestimmend ist. Die Auskünfte dürfen von den Trägern von Wahlvorschlägen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraums zu löschen. Die Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Meldung nach § 4 Absatz 1 und durch öffentliche Bekanntmachung vor jeder Wahl hinzuweisen. Statt des Widerspruchsrechts können die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung einen Zustimmungsvorbehalt der Wahlberechtigten für die Auskunftserteilung nach Satz 1 festlegen.
(10)Die Kammern sind berechtigt, Mitglieder und Berufsangehörige unter Verwendung von elektronischer Post über die mit der Wahrnehmung der durch dieses Gesetz oder einer anderen gesetzlichen Regelung zugewiesenen Aufgaben verbundenen Belange zu informieren.
(11)Die Kammern dürfen von ihnen gespeicherte Daten übermitteln und veröffentlichen, soweit eine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt oder diese Daten auch aus anderen Quellen allgemein zugänglich sind und andere Rechtsvorschriften oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(12)Im Übrigen haben die Kammern die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Berliner Datenschutzgesetzes zu beachten.