Jurafuchs

§ 22

BlnHKG
Organe der Versorgungseinrichtung
Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen
Stand 2018-11-02
(1)
Organe der Versorgungseinrichtung sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Verwaltungsausschuss als geschäftsführendes Organ und
3.
der Aufsichtsausschuss als Aufsicht führendes Organ.
(2)
Die Vertreterversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die der Versorgungseinrichtung und der Delegiertenversammlung der jeweiligen Kammer angehören müssen. Sie werden von der Delegiertenversammlung der jeweiligen Kammer aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Amtsperiode der Delegiertenversammlung gewählt. Für die Wahl gilt § 12 Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Verwaltungsausschuss und der Aufsichtsausschuss bestehen jeweils aus sechs Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung gewählt werden und der Versorgungseinrichtung angehören müssen, jedoch nicht gleichzeitig Mitglieder eines anderen Organs der Versorgungseinrichtung oder des Vorstands der jeweiligen Kammer sein dürfen.
(3)
Die Mitglieder der Vertreterversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können Entschädigungen gewährt werden, den Mitgliedern der Vertreterversammlung allerdings nur für die Teilnahme an Sitzungen und für die Erledigung besonderer Aufgaben. Die Entschädigungstatbestände und deren Höhe werden durch Satzung geregelt.
(4)
Die Vertreterversammlung beschließt über die Satzung und deren Änderungen mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In der Satzung sind insbesondere die weiteren Aufgaben der Vertreterversammlung sowie die Aufgaben, die Zusammensetzung, und die Wahlen der Ausschüsse einschließlich des Wahlverfahrens zu regeln. Die Vertreterversammlung kann die Wahlen der Ausschüsse und das Wahlverfahren in einer besonderen Wahlordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, regeln.
(5)
Beratungen der Organe der Versorgungseinrichtung können in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden, wenn eine ausreichende, datenschutzkonforme, dem jeweils aktuellen Stand der Technik und der Datensicherheit entsprechende audiovisuelle Kommunikation zwischen den jeweiligen Teilnehmenden sichergestellt und die Ausübung der Beteiligtenrechte der teilnehmenden Mitglieder gewährleistet ist. Die Anwesenheit bei virtuellen Sitzungen oder Hybrid-Sitzungen steht der Anwesenheit in Präsenzsitzungen gleich und kann von der Sitzungsleitung wirksam festgestellt werden. Im Rahmen einer virtuellen Sitzung oder Hybrid-Sitzung gefasste und protokollierte Beschlüsse gelten als Beschlussfassung unter Anwesenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. In den jeweiligen organinternen Regelungen können ergänzende Bestimmungen, insbesondere über die Dokumentation der Teilnehmenden, der gefassten Beschlüsse und der erfolgten Abstimmungen sowie über die Form der Beschlussfassung, aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Entscheidungen der Vertreterversammlung, des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses über Personen.

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