(1)
Richterinnen und Richter sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie
1.
durch das Berufsvergehen verletzt sind,
2.
Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner oder gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Kammermitglieds oder der verletzten Person sind oder waren,
3.
mit dem Kammermitglied oder der verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,
4.
in dem berufsrechtlichen Verfahren gegen das Kammermitglied tätig waren, als Zeugin oder Zeuge gehört wurden oder ein Sachverständigengutachten erstattet haben oder
5.
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen das Kammermitglied beteiligt waren.
(2)
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind auch ausgeschlossen, wenn sie in der Arbeitsstätte des Kammermitglieds tätig sind.