Jurafuchs

§ 62

BlnHKG
Einsetzung einer Ermittlungsperson
Berufsrechtliche Ermittlungen
Stand 2018-11-02
(1)
Die Kammer kann eine Ermittlungsperson im Sinne des Absatzes 2 mit der Durchführung der Ermittlungen oder mit Teilen der Ermittlungen beauftragen. Die Ermittlungsperson hat zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kammer zu laden. Vertreterinnen und Vertreter der Kammer sind jederzeit berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen und sich über den Stand der Ermittlungen zu informieren. Nach dem Abschluss ihrer Ermittlungen legt die Ermittlungsperson die Akte mit einem zusammenfassenden Bericht, der eine Beweiswürdigung enthält, der Kammer vor.
(2)
Der Vorstand der Kammer kann für die Dauer seiner Amtsperiode eine Ermittlungsperson oder mehrere Ermittlungspersonen nebst Stellvertretung, die jeweils die Befähigung zum Richteramt haben müssen, bestellen. Die Bestellung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden. Bestellung, Rücknahme und Widerruf sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

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