Die für Kammermitglieder geltenden Bestimmungen dieses Teils (Weiterbildung) und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen der Kammern gelten entsprechend für die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigten Berufsangehörigen, die im Auftrag der Aufsichtsbehörde Aufsichtsfunktionen ausüben.
§ 40
BlnHKGAnwendung auf Berufsangehörige in Aufsichtsfunktionen
Allgemeiner Teil
Stand 2018-11-02