(1)Gebiets- und Teilgebiets- und Bereichsbezeichnungen bestimmt die Tierärztekammer Berlin entsprechend den Erfordernissen der tierärztlichen Berufsausübung.(2)Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 47 Zahnärztliche Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“§ 49 Befugnis zur Weiterbildung für Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber sowie für Fachnaturwissenschaftlerinnen und Fachnaturwissenschaftler →