Jurafuchs

§ 36

BlnHKG
Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und eines durch Abkommen gleichgestellten Staates
Allgemeiner Teil
Stand 2018-11-02
(1)
Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung gleichzustellen ist, erhalten auf Antrag von der zuständigen Kammer die Anerkennung nach § 31 Absatz 1, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass ein solcher Antrag in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gestellt oder beschieden worden ist. Die Zuständigkeit der jeweiligen Kammer ist auch für antragstellende Berufsangehörige mit Wohnsitz im Ausland begründet, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung von fachlichen Ausbildungsnachweisen glaubhaft machen, indem sie belegen können, dass sie entsprechende Tätigkeiten in Berlin ausüben wollen.
(2)
Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung im Sinne von Absatz 1 nicht vor, so ist Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossen haben, die Anerkennung zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne von Satz 2 liegen vor, sofern
1.
die bisherige Weiterbildung sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Weiterbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheiden, oder
2.
die mit der Weiterbildung angestrebte Berufsausübung eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Weiterbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieser Berufsausübung ist oder sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach der in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen geregelten Weiterbildung gefordert wird und sich auf Weiterbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Weiterbildungsinhalte unterscheiden sich wesentlich, wenn ihre Beherrschung eine wesentliche Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung ist und die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber derjenigen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch von einschlägiger Stelle formell als gültig anerkanntes lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben hat.

(3)
Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 vor, so muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen, dass sie oder er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung der durch die Weiterbildung angestrebten Berufsausübung erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung (Ausgleichsmaßnahmen) zu erbringen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die durch die zuständige Kammer festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen eine Eignungsprüfung ablegen; die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller können zwischen den Anpassungsmaßnahmen wählen. Findet eine Eignungsprüfung statt, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Ausübung des Wahlrechts oder im Fall von Satz 4 mit der Auferlegung der Maßnahme.
(4)
Die zuständige Kammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein schriftlicher oder elektronischer Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. In Fällen, die unter Titel III Kapitel I und II der Richtlinie 2005/36/EG fallen, verlängert sich die Frist um einen Monat. Die Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme ist hinreichend zu begründen. Hierbei sind insbesondere
1.
das Niveau der verlangten Berufsqualifikation und der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
2.
die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,

anzugeben. Auf Antrag erteilt die Kammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Weiterbildungsstandes oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes.

(5)
Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten auch bei Vorliegen einer in einem nicht in Absatz 2 Satz 1 genannten Staat (Drittstaat) abgeschlossenen Weiterbildung, die durch einen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsfeld der Weiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.
(6)
Antragstellerinnen und Antragstellern im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall eine partielle Anerkennung zu erteilen, wenn
1.
sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die die partielle Anerkennung begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der von der Weiterbildung umfassten Tätigkeit so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung gleich käme, die gesamte Weiterbildung zu durchlaufen, um eine vollständige Anerkennung zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Weiterbildung fallenden Tätigkeiten trennen lässt; dabei ist zu berücksichtigen, ob diese im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

Die partielle Anerkennung kann verweigert werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Berufstätigkeit erfolgt unter der Weiterbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats und unter deutlicher Angabe des Umfangs der beruflichen Tätigkeit. Dieser Absatz gilt nicht für Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne von Absatz 1.

(7)
Die zuständige Kammer bestätigt der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder Vertragsstaates auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die zuständige Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers hat.
(8)
Das Verfahren ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Kammer die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren.

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