(1)
Die Weiterbildung kann in praktischer Berufstätigkeit, theoretischer Unterweisung und in anerkannten Weiterbildungskursen und Fallseminaren erfolgen. Sie umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 29 erforderliche Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2)
Die Weiterbildung in den beruflichen Gebieten darf drei Jahre, in den gebietsspezifischen Schwerpunkten und den Teilgebieten zwei Jahre in Vollzeit nicht unterschreiten.
(3)
Die Weiterbildung in den gebietsspezifischen Schwerpunkten und den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem sie zugehören.
(4)
Die Weiterbildung in den beruflichen Gebieten, den gebietsspezifischen Schwerpunkten und den Teilgebieten ist grundsätzlich in hauptberuflicher Stellung durchzuführen.
(5)
Eine Weiterbildung kann nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung in Teilzeit durchgeführt werden, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Zeit ist anteilmäßig anrechnungsfähig.