(1)
Wahlberechtigt zur Delegiertenversammlung sind alle Kammermitglieder, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2)
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, oder infolge berufsgerichtlicher Verurteilung das aktive Kammerwahlrecht nicht besitzt.