(1)
Die Kammern haben unter Beachtung der Belange des Gemeinwohls insbesondere
1.
die beruflichen Belange ihrer Mitglieder, der Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und der Dienstleistungserbringer zu fördern und zu vertreten,
2.
die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder und der Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 3 zu überwachen, soweit deren Berufsausübung nicht auf Grund besonderer Zuständigkeiten disziplinarrechtlich überwacht wird,
3.
die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben,
4.
für die Qualität der Berufsausübung zu sorgen, insbesondere die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben, Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren, anzuerkennen und Fortbildungszertifikate als Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht auszustellen,
5.
eine Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zu organisieren,
6.
aus dem Berufsverhältnis zwischen Kammermitgliedern entstandene Streitigkeiten zu schlichten,
7.
auf Ersuchen von Behörden und Gerichten in allen Berufs- und Fachfragen Gutachten zu erstatten, Stellungnahmen abzugeben oder Sachverständige zu benennen; sie sind auch dazu berufen, bei Gerichten Gutachten über die Angemessenheit einer Gebührenforderung abzugeben,
8.
Berufsverzeichnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zu führen,
9.
jeweils für ihren Berufsbereich die Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz wahrzunehmen,
10.
Kammermitgliedern und Dienstleistungserbringern Heilberufsausweise und sonstige berufsbezogene Bescheinigungen, auch elektronischer Art, auszustellen, soweit dies erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten oder qualifizierten Attribut-Zertifikaten mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wobei die Kammern Vertrauensdiensteanbieter nutzen können; für Kammermitglieder sind die Kammern die nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen,
11.
Kammermitgliedern und Dienstleistungserbringern auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen und zu aktualisieren, soweit dieser auf Grund von Durchführungsakten der europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist,
12.
ausgehende und eingehende Warnmeldungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG, welche die Weiterbildungsbezeichnungen betreffen, zu bearbeiten,
13.
einen ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und psychotherapeutischen Notdienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen, soweit der Notdienst nicht anderweitig sichergestellt ist, und die Dienstbereitschaft der Apotheken zu regeln.
(2)
Die Ärztekammer Berlin wirkt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung dabei mit, über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a)“ und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 5 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufzuklären, und hält Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 des Transplantationsgesetzes bereit.
(3)
Die Kammern nehmen ferner Aufgaben wahr, die ihnen durch andere gesetzliche Bestimmungen oder durch Rechtsverordnung nach Satz 2 übertragen werden. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, den Kammern im Rahmen ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung zu übertragen. Eine Aufgabenübertragung nach Satz 2 setzt die vorherige Zustimmung der jeweiligen Kammer voraus. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Deckung und Tragung der Kosten zu treffen.
(4)
Die Kammern können von Kammermitgliedern betriebene Qualitätsmanagementsysteme zertifizieren.
(5)
Zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und Arbeitsgemeinschaften zu bilden.
(6)
Die Kammern können Aufgaben, die ihnen durch dieses oder ein anderes Gesetz oder durch Rechtsverordnung übertragen werden, einvernehmlich einer anderen Kammer übertragen. Sie können Verwaltungsaufgaben auch gemeinsam erledigen. Die Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, der Zustimmung der jeweiligen Delegiertenversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(7)
Für die Erörterung berufsübergreifender Angelegenheiten können die Kammern gemeinsame Beiräte bilden. Diese haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Berufsgruppen zu fördern, bei Interessenkonflikten ausgleichend zu wirken und die Organe der Kammern bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu beraten. Die Beiratsmitglieder werden von den Vorständen der jeweiligen Kammern berufen. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die gemeinsamen Beiräte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
(8)
Nähere Bestimmungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 10 und 11 treffen die Kammern jeweils durch eine Satzung. Die Satzung soll insbesondere Vorschriften enthalten
1.
zur Herausgabe von Heilberufsausweisen, elektronischen Heilberufsausweisen und Europäischen Berufsausweisen, soweit diese eingeführt sind, zur Bestätigung von berufsbezogenen Angaben sowie zu deren Gültigkeitsdauer,
2.
zur Veranlassung der Sperrung der qualifizierten Zertifikate mit berufsbezogenen Angaben,
3.
zur Einziehung der Heilberufsausweise, der elektronischen Heilberufsausweise und der Europäischen Berufsausweise, soweit diese eingeführt sind,
4.
zu Auskunftsansprüchen Dritter in Bezug auf die Inhaberinnen und Inhaber der Heilberufsausweise.
(9)
Verwaltungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte nach diesem Gesetz sowie die Verfahren nach Absatz 1 Nummer 11 und nach § 36 können über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne von § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die Kammern unterstützen den Einheitlichen Ansprechpartner und stellen ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 42a und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(10)
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kammern Verwaltungsakte erlassen. Für die Vollstreckung gilt § 8 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(11)
Soweit die Kammern durch dieses Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Identifizierung eines Berufsangehörigen berechtigt oder verpflichtet sind, dürfen sie die Identität gemäß § 20 Absatz 3a des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, § 16a Absatz 3 des Paßgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, oder § 78 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, überprüfen. Satz 1 gilt bei der Identitätsprüfung anhand eines ausländischen Personalausweises oder Reisepasses oder eines anderen Identifikationsdokumentes entsprechend.
(12)
Bekanntmachungen der Kammer erfolgen, sofern erforderlich, im Amtsblatt für Berlin, oder, wenn eine Bekanntmachung im Amtsblatt nicht sachgerecht ist, im Internet unter einer von der Kammer in einer Satzung festgelegten Internetadresse. Bei einer Bekanntgabe im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben und auf die Bereitstellung im Amtsblatt für Berlin unter Angabe der Internetseite nachrichtlich hinzuweisen. Im Übrigen veröffentlicht die Kammer ihre Bekanntmachungen auf ihrer Internetseite.